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Ärztliche Maßnahmen bei Betreuten

30. Januar 2023

Überblick:

Als Betreuer*in dafür verantwortlich zu sein über ärztliche Maßnahmen an der betreuten Person zu entscheiden, ist eine Aufgabe, die viel Vertrauen voraussetzt und ein enormes Pflichtbewusstsein fordert. In diesem Artikel bekommst du deshalb ein paar Informationen zu diesem Thema.

Wann bin ich für ärztliche Maßnahmen verantwortlich?

Ein*e Betreuer*in kann nur Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen an der betreuten Person übernehmen, wenn dem oder der Betreuer*in der Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge zugeteilt wurde. Das ist Grundvoraussetzung, heißt aber immer noch nicht automatisch, dass du als Betreuer*in nun über die Ausführung oder nicht-Ausführung von ärztlichen Maßnahmen entscheiden darfst. Dazu muss dir entweder diese Aufgabe ebenfalls zugeteilt werden oder explizit der gesamte Aufgabenbereich. Denn, das Betreuungsgericht kann dir ebenso auch nur einen Teilbereich eines Aufgabenbereichs zuweisen.

Welche ärztlichen Maßnahmen darf ich eigenverantwortlich treffen und welche nicht?

Grundsätzlich ist es so, dass die betreute Person, sofern diese einwilligungsfähig ist, in alle ärztlichen Maßnahmen selbst einwilligen muss. Hierbei hast du als Betreuer*in auch kein Mitspracherecht. Wenn der oder die Betreute jedoch nicht einwilligungsfähig ist, also beispielsweise eine psychische Krankheit oder eine Behinderung hat, die dies verhindert, musst du als Betreuer*in diese Entscheidung treffen. Hierbei gilt: Solange es nicht dem Wohl des oder der Betreuten widerspricht, müssen deine Entscheidungen in jedem Fall den Wünschen des oder der Betreuten entsprechen. Die Frage, ob eine Person einwilligungsfähig ist, kann durch die Anfertigung eines Gutachtens geklärt werden. Dies geschieht im Normalfall zu Beginn einer Betreuung.

Wichtig für dich zu wissen ist, dass das Fehlen der Einwilligungsfähigkeit nicht absolut ist. Betreute können innerhalb der Betreuung auch nur zeitweise nicht einwilligungsfähig sein. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die unter psychischen Krankheiten leiden, die nur phasenweise auftreten. Das heißt, dass Personen, die innerhalb einer z.B. manischen Phase nicht einwilligungsfähig sind, außerhalb dieser durchaus eigenständig in eine ärztliche Maßnahme einwilligen können.

Du darfst für deine zu betreuende Person jedoch nicht über jede ärztliche Maßnahme entscheiden. Für sogenannte schwere ärztliche Maßnahme brauchst du eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Schwere ärztliche Maßnahmen sind beispielsweise Sterilisationen oder Amputationen. Wenn du dir hierbei mal unsicher bist, dann ist es empfehlenswert, lieber Rücksprache mit dem Betreuungsgericht zu halten, als dass du unter Umständen rechtswidrig handelst.

Fazit:

Die Aufgabe über ärztliche Maßnahmen für die betreute Person entscheiden zu müssen ist ein besonders schwieriger Teil des Aufgabenbereichs der Gesundheitsfürsorge. Diese Aufgabe wird dir übertragen, wenn die betreute Person nicht mehr einwilligungsfähig ist. Dies kann auch phasenweise begrenzt sein.

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