Alltagsgeschäfte – Welche Rolle spielt der § 105a BGB für dich als Betreuer*in?
Überblick:
Die Autonomie von Betreuten ist eine der höchsten Prioritäten für Betreuer*innen. In diesem Artikel geht es deshalb um die Bedeutung von Alltagsgeschäften für betreute Personen, die als geschäftsunfähig gelten. Wir klären, warum diese Regelung wichtig ist, was genau unter Alltagsgeschäften zu verstehen ist und wie „geringwertige Mittel“ in diesem Zusammenhang definiert werden.
Warum ist das relevant?
Als Betreuer*in hast du sicherlich schon einmal von § 105a BGB gehört. Dieser Paragraph stellt eine wichtige Ausnahme dar, wenn es um den rechtlichen Rahmen von Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen geht. Er sorgt dafür, dass betreute Personen trotz ihrer Geschäftsunfähigkeit bestimmte Alltagsgeschäfte weiterhin selbstständig erledigen können. Das gibt ihnen ein gewisses Maß an Eigenständigkeit zurück und erleichtert den Alltag – sowohl für die betreuten Personen als auch für dich als Betreuer*in.
Was bedeutet das konkret? Seit der Einführung des § 105a BGB im Jahr 2002 sind einfache Alltagsgeschäfte, die mit „geringwertigen Mitteln“ durchgeführt werden, rechtlich wirksam. Das bedeutet, dass ein betreuter Mensch, der als geschäftsunfähig gilt, z. B. Dinge des täglichen Bedarfs kaufen kann, ohne dass du als Betreuer*in jedes Mal eingreifen musst. So wird die Autonomie der betreuten Person gestärkt, was auch dir in deiner täglichen Arbeit Erleichterung bringt.
Was wird unter „Alltagsgeschäften verstanden“?
Alltagsgeschäfte sind solche, die im täglichen Leben regelmäßig und routinemäßig vorkommen. Dazu zählen etwa der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Fahrkarten. Diese Geschäfte müssen einfach und verständlich sein, sodass die betreute Person sie ohne großen Aufwand selbst durchführen kann. Das Ziel dieser Regelung ist es, den betreuten Personen ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu ermöglichen, indem sie einfache Kauf- oder Dienstleistungsgeschäfte eigenständig abwickeln dürfen.
Für dich als Betreuer*in bedeutet das, dass du bei diesen alltäglichen Dingen nicht in jedem Fall eingreifen oder diese für deine Betreuten erledigen musst. Die Geschäfte, die unter § 105a BGB fallen, gelten als wirksam, auch wenn die betreute Person formal als geschäftsunfähig eingestuft ist. Das schützt auch die betreute Person selbst: Sie muss nicht um ihre alltägliche Handlungsfähigkeit fürchten und behält einen wichtigen Teil ihres Lebensalltags unter eigener Kontrolle. Für dich bringt das eine Entlastung mit sich, da du dich auf die größeren Entscheidungen und die allgemeine Betreuung konzentrieren kannst.
Was sind „geringwertige Mittel“?
Der Begriff „geringwertige Mittel“ ist ein zentraler Punkt, wenn es um die Anwendung des § 105a BGB geht. Darunter versteht man Beträge, die im Rahmen eines einfachen Alltagsgeschäfts verwendet werden und die keine große finanzielle Belastung darstellen. Oftmals wird hier ein Betrag zwischen fünf und 20 Euro angenommen, wobei dies je nach den individuellen Lebensumständen der betreuten Person variieren kann. Es ist wichtig, dass der Kauf im Verhältnis zu den finanziellen Mitteln der betreuten Person steht und keine erheblichen Ausgaben verursacht.
Für dich als Betreuer*in ist die Definition von „geringwertigen Mitteln“ von Bedeutung, weil sie den Rahmen vorgibt, in dem die betreute Person selbstständig handeln darf. Falls es zu Unsicherheiten kommt, ob ein Geschäft noch als „geringwertig“ zählt oder nicht, kann es hilfreich sein, auf den individuellen finanziellen Spielraum der betreuten Person zu achten. In der Praxis bedeutet das für dich: Bei alltäglichen Ausgaben, die unter diese Kategorie fallen, kannst du der betreuten Person Freiraum lassen, ihre Geschäfte selbst zu erledigen. Größere Anschaffungen oder teurere Entscheidungen sollten hingegen immer mit dir als Betreuer*in abgestimmt werden.
Fazit:
Der § 105a BGB hat eine sinnvolle Ausnahme im Betreuungsrecht geschaffen, die sowohl die Eigenständigkeit betreuter Personen fördert als auch dich als Betreuer*in entlastet. Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln ermöglichen es geschäftsunfähigen Personen, ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu bewahren und alltägliche Entscheidungen selbst zu treffen.
Ähnliche Artikel
Beliebt im Magazin
Beliebt im Magazin
Hat dir der Artikel weitergeholfen?
Bist du in der Betreuung tätig und möchtest dich mit Gleichgesinnten verbinden? Bei uns findest du eine offene Community, in der du dich austauschen und voneinander lernen kannst.
Jede Woche gibt es neues zu lesen und lernen!