Betreuung ohne finanzielle Risiken: Wie dich deine Versicherung vor Forderungen schützt

Überblick:
Realer Schaden aus dem Jahr 2020.
Was ist passiert?
In diesem Schadenfall wurde der Betreuer im März 2019 mit der Betreuung beauftragt. Neben ihm sind auch die Kinder des Betreuten für die Betreuung im Bereich der Fürsorge eingesetzt. Der Betreute wurde im Dezember 2018, vor Übernahme der Betreuung, ins Wachkoma versetzt. Im April stellte der Betreuer einen rückwirkenden Antrag auf Sozialhilfe mit Startzeitpunkt Beginn der Betreuung.
Wie allgemein bekannt, räumt die Sozialhilfebehörde hier eine vierwöchige Frist ein, um entsprechende Nachweise und Dokumente zu liefern. Diese konnten laut Aussage des Betreuers aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Familienangehörigen nicht fristgerecht eingereicht werden. Drei Monate nach Übernahme der Betreuung verstarb der Wachkomapatient und der Betreuer übergab alle Dokumente und Unterlagen an die Kinder. Im Zuge der Nachlassprüfung kam der Nachlassverwalter auf den Betreuer mit einer höheren Forderung zu. Dieser kontaktierte den ehemaligen Betreuten, um ihn aufzufordern, für die Wachkomakosten aufzukommen. Diese beliefen sich auf ca 30. 000 Euro. Begründet wurde der Anspruch mit der Tatsache, dass die Sozialhilfebehörde den Antrag auf Unterstützung in der Zwischenzeit abgelehnt hatte. Zwei durch die Behörde gesetzte Fristen sind verstrichen, ohne dass entsprechende Nachweise oder Dokumente eingegangen wären. Der Betreuer verabsäumt, das zuständige Amtsgericht zu informieren, wodurch der Nachlassverwalter erst Kenntnis von dem Bescheid erhielt, als die Widerspruchfrist abgelaufen war.
Wer ist Geschädigter / Anspruchsteller?
Der Nachlass der potentiellen Erben ist um die Forderungshöhe vermindert, so dass die potentiellen Erben einen Vermögensschaden erleiden.
Wie lautet der Vorwurf?
Kommunikation mit der Behörde wie Bescheide usw, sind zu spät beim Nachlassverwalter angekommen, wodurch dieser keinen Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen konnte. Laut dem Nachlassverwalter wäre dies auf eine verabsäumte Meldung des Nachlassverwalters beim Amtsgericht zurückzuführen, was einer Pflichtverletzung entsprechen würde. Der Nachlassverwalter forderte 30.000 Euro vom Betreuer für die Kosten des Wachkomas.
Wie hat die Versicherung die Situation bewertet?
Die Versicherungsgesellschaft hat dem Kunden hier Abwehrschutz für die rechtliche Vertretung und Beratung gewährt und außerdem einen entsprechend spezialisierten Anwalt beauftragt, der den Betreuer durch alle Instanzen begleitet und vertreten hat.
Angestrebtes Ergebnis war ein Vergleich zum Vorteil des Betreuers, welcher auch zustande kam. Wichtig für den positiven Ausgang des Vergleichs war hier unter anderem, dass der Betreuer die Post nach Abgabe der Betreuung nachweislich an die Kinder übergeben hatte. Außerdem wären nicht die Heimkosten die relevante Messgröße, sondern die nicht gewährte Sozialhilfe, somit wäre die Klage nicht begründet gewesen.
Der Vergleich verpflichtete den Betreuer zu einer Zahlung von 1.000 Euro, welche durch den Versicherer übernommen wurden (abzüglich Selbstbehalt). Im Zuge der Vergleichsannahme wurde weiterhin zugesichert, dass keine weiteren Ansprüche erhoben werden.
Was sich daraus für dich ableiten lässt?
Auch wenn der Tod einer zu betreuenden Person das Ende Ihres Auftrags einleitet, muss hier trotzdem sichergestellt (und im besten Fall dokumentiert) werden, dass Dokumentation und Unterlagen entsprechend übergeben werden.
Fazit:
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