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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht: Wann das Gericht sie anordnet – und was der BGH 2025 für deine Praxis klärt


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Überblick:

  • warum die Erforderlichkeit einer Betreuung für jeden Aufgabenbereich einzeln geprüft wird
  • was der BGH im Beschluss XII ZB 291/25 zur Eignung eines Bevollmächtigten entschieden hat
  • wann eine Untervollmacht aus einer Formular-Vorsorgevollmacht mit dem Hauptbevollmächtigten erlischt
  • wie sich die Kontrollbetreuung von einer vollen Betreuung unterscheidet
  • was du prüfst, veranlasst und dokumentierst, wenn du in eine solche Konstellation bestellt wirst

Katrin ist seit einigen Jahren selbstständige Berufsbetreuerin. Als das Betreuungsgericht sie für Frau W. bestellt, liegt der Fall auf den ersten Blick klar: Es gibt eine Vorsorgevollmacht, sogar eine umfassende. Frau W., hochbetagt und an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankt, hatte sie vor Jahren ihrer Tochter erteilt – ausdrücklich, um eine Betreuung zu vermeiden. Nur: Die Tochter ist inzwischen verstorben. Kurz vor ihrem Tod hatte sie die Vertretung per Untervollmacht an ihren eigenen Sohn weitergegeben, den Enkel von Frau W. Und in der Familie liegt einiges im Argen.

Für Katrin stellen sich damit zwei Fragen, die in der Praxis ständig auftauchen und selten sauber getrennt werden: Gilt diese Untervollmacht nach dem Tod der Tochter überhaupt noch? Und selbst wenn ja – kann der Enkel die Angelegenheiten von Frau W. wirklich „ebenso gut" besorgen wie ein Betreuer, oder braucht es hier trotz Vollmacht eine Betreuung? Genau diese Konstellation hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Dezember 2025 auf dem Tisch. Sein Beschluss ordnet zwei Dinge, die für deinen Alltag praktisch wichtiger sind als jede Grundsatzdebatte über den Vorrang der Vollmacht. Dieser Artikel sortiert beides und zeigt, worauf du achtest, wenn du in eine solche Lage bestellt wirst.

Der Grundsatz: Die Vollmacht verdrängt die Betreuung – aber nur, soweit sie trägt

Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig. Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn und soweit sie erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine bevollmächtigte Person ebenso gut besorgt werden können. Das steht in § 1814 BGB zur Erforderlichkeit der Betreuung, genauer in dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. Eine wirksame Vorsorgevollmacht ist damit der klassische Grund, aus dem eine Betreuung unterbleibt.

Der entscheidende Punkt steckt im Wort „soweit". Die Erforderlichkeit wird nicht pauschal für die ganze Person beantwortet, sondern für jeden Aufgabenbereich getrennt: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden. Für den einen Bereich kann eine Vollmacht vollständig ausreichen, für den anderen nicht. Das Betreuungsgericht schneidet die Aufgabenbereiche entsprechend zu (§ 1815 BGB zum Umfang der Betreuung) – und ordnet Betreuung nur dort an, wo die Vollmacht die Sache nicht abdeckt. Damit beendet eine bestehende Vollmacht die Prüfung nicht; sie verschiebt sie nur auf die Frage, in welchen Bereichen sie wirklich trägt.

Was der BGH im Dezember 2025 entschieden hat

Im Fall, der bis zum BGH ging (Aktenzeichen XII ZB 291/25), hatte die betroffene Frau 2013 eine Vorsorgevollmacht auf dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz erteilt – für sämtliche Angelegenheiten, mit Ausnahme von Schenkungen und der Aufnahme von Verbindlichkeiten. Das Formular enthielt auch die angekreuzte Ermächtigung, Untervollmachten zu erteilen. Von dieser Möglichkeit machte die bevollmächtigte Tochter kurz vor ihrem Tod Gebrauch und übertrug die Vertretung an ihren Sohn.

Das Amtsgericht bestellte zunächst einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis. Das Landgericht schränkte diesen deutlich ein: Betreuung nur noch für Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen. Ausschlaggebend war eine bereichsweise Prüfung der Eignung des Enkels, keine generelle Skepsis gegen die Vollmacht. Der BGH hat dieses Ergebnis bestätigt. Bereich für Bereich sah die Prüfung so aus:

AufgabenbereichKann der Bevollmächtigte „ebenso gut" besorgen?Folge
Gesundheit, Versorgung, Pflege ja – trotz der familiären Konflikte geeignet keine Betreuung, die Untervollmacht genügt
Vermögenssorge nein – bisherige Erfahrungen und zu befürchtende Interessenkonflikte begründen Zweifel an der Eignung Betreuung angeordnet
Wohnungsangelegenheiten und Behördenvertretung in diesen Bereichen nein – dieselben Zweifel Betreuung angeordnet

Das ist die erste zentrale Botschaft des Beschlusses: Eine Vollmacht ist kein Alles-oder-nichts. Sie kann für die Gesundheitssorge vollkommen ausreichen und für die Vermögenssorge zugleich zu wenig sein. Wer als Betreuer:in bestellt wird, sollte den Beschluss deshalb zuerst daraufhin lesen, welche Bereiche ihm konkret zugewiesen sind – und welche gerade nicht, weil die Vollmacht dort weiterhin gilt.

Ein zweiter Punkt aus derselben Entscheidung betrifft den bestellten Betreuer selbst. Er hatte versucht, den ursprünglich weiteren Aufgabenkreis wiederherzustellen, und dagegen selbst Rechtsmittel eingelegt. Der BGH verwarf das als unzulässig: Ein Betreuer ist durch den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht in eigenen Rechten betroffen, denn die Anordnung einer Betreuung erfolgt ausschließlich im Interesse der betroffenen Person, nicht im Interesse des Betreuers (so das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG, in § 59 und § 303). Im eigenen Namen kann ein Betreuer nur vorgehen, wenn er bei fortdauernder Betreuung aus dem Amt entlassen wird.

Die Untervollmacht-Falle: Wenn der Hauptbevollmächtigte wegfällt

Der eigentliche Kern des Beschlusses – und der amtliche Leitsatz – dreht sich um die Untervollmacht. Die Frage lautet: Bleibt eine Untervollmacht wirksam, wenn die Person, die sie erteilt hat, stirbt?

Der Ausgangspunkt ist zunächst offen. Nach § 168 BGB zum Erlöschen der Vollmacht erlischt eine Untervollmacht nicht zwangsläufig mit der Hauptvollmacht; der Unterbevollmächtigte vertritt unmittelbar die betroffene Person, nicht den Hauptbevollmächtigten. Ob sie fortbesteht, richtet sich nach Inhalt und Reichweite der Hauptvollmacht – und die ist auszulegen. Genau hier setzt der BGH einen wichtigen Maßstab für die Praxis: Bei einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht, die im Wesentlichen durch Ankreuzen der vorgegebenen Optionen zustande kommt, ist im Regelfall anzunehmen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung nur zur Erteilung solcher Untervollmachten berechtigt, die an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sind. Mit anderen Worten: Stirbt der Hauptbevollmächtigte, endet die Untervollmacht typischerweise mit – sofern die Vollmacht nichts anderes ausdrücklich bestimmt.

Die Begründung ist einleuchtend und lässt sich auf viele Fälle übertragen. Eine Vorsorgevollmacht beruht auf einem besonderen persönlichen Vertrauen in genau diese eine Person; sie ist untrennbar mit ihr verknüpft. Und sie wird gerade für den Fall erteilt, dass die vollmachtgebende Person später nicht mehr geschäftsfähig ist – also für einen Zeitpunkt, zu dem sie die Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren und eine unerwünschte Untervollmacht nicht mehr widerrufen kann. Dass jemand über ein angekreuztes Formularfeld das erhebliche Risiko einer den eigenen Bevollmächtigten überdauernden Untervollmacht eingehen wollte, lässt sich daraus regelmäßig nicht ableisten. Ob die Untervollmacht im konkreten Fall fortbestand, musste der BGH übrigens gar nicht abschließend entscheiden – es kam nicht darauf an, weil der Enkel für die strittigen Bereiche ohnehin als ungeeignet galt. Der Maßstab zur Auslegung steht damit aber fest.

Daraus folgt für dich ein konkreter Prüfauftrag. Wenn du auf eine Untervollmacht triffst, ist die erste Frage nicht, was darin steht, sondern ob sie noch gilt:

  • Auf welcher Hauptvollmacht beruht die Untervollmacht, und lebt die hauptbevollmächtigte Person noch bzw. ist sie handlungsfähig?
  • Handelt es sich bei der Hauptvollmacht um ein Standardformular (etwa das Muster des Bundesministeriums der Justiz) oder um eine individuell formulierte Vollmacht?
  • Enthält die Vollmacht eine ausdrückliche Bestimmung, dass erteilte Untervollmachten unabhängig vom Bestand der Hauptvollmacht fortgelten sollen?

Ergibt diese Prüfung, dass die Hauptvollmacht weggefallen ist und nichts Abweichendes geregelt wurde, spricht viel dafür, dass die Untervollmacht erloschen ist – und die betroffene Person insoweit ohne wirksame Vertretung dasteht. Dann ist die Erforderlichkeit einer Betreuung neu zu beurteilen.

Wann ein Bevollmächtigter „ungeeignet" ist

Die zweite Weiche neben der Wirksamkeit ist die Eignung. Auch eine unzweifelhaft wirksame Vollmacht macht eine Betreuung nicht entbehrlich, wenn die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten nicht ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer. In gefestigter Rechtsprechung gilt: Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen besorgt (Beschluss XII ZB 515/22 vom 29. März 2023). Bloße Meinungsverschiedenheiten in der Familie reichen dafür nicht; nötig sind konkrete, belegbare Anhaltspunkte.

Wo diese Schwelle liegt, hat der BGH mehrfach präzisiert. Für die mildere Kontrollbetreuung genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass erhebliche Ansprüche der vollmachtgebenden Person gegen den Bevollmächtigten bestehen könnten oder ein ernsthafter Interessenkonflikt vorliegt; ein Nachweis oder auch nur der Verdacht eines Missbrauchs ist dafür nicht erforderlich (Beschluss XII ZB 178/24 vom 26. März 2025). Eine frühere Entscheidung, die eine Kontrolle abgelehnt hat, sperrt eine spätere nicht, wenn neue Verdachtsmomente hinzukommen. Typische Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung sind in der Praxis:

  • ungeklärte oder auffällige Vermögensverschiebungen, für die es keine nachvollziehbare Erklärung gibt
  • ein struktureller Interessenkonflikt, etwa wenn der Bevollmächtigte über Vermögen verfügt, an dem er selbst als Erbe interessiert ist
  • Untätigkeit oder erkennbare Überforderung bei dringenden Angelegenheiten
  • ein so tiefes Zerwürfnis mit der betroffenen Person oder anderen Beteiligten, dass eine an deren Wohl orientierte Vertretung nicht mehr gewährleistet ist

Die Eignung wird dabei je Aufgabenbereich beurteilt, nicht pauschal für die ganze Person. Diese Differenzierung solltest du übernehmen, wenn du dem Gericht berichtest oder eine Betreuung anregst.

Kontrollbetreuung: das mildere Instrument bei Zweifeln

Nicht jeder Zweifel an der Führung einer Vollmacht rechtfertigt sofort eine volle Betreuung mit eigener Vermögenssorge. Das Gesetz kennt ein abgestuftes Instrument: die Kontrollbetreuung nach § 1820 BGB. Sie kommt in Betracht, wenn die vollmachtgebende Person ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht nach den Vereinbarungen oder dem mutmaßlichen Willen handelt (§ 1820 Absatz 3). Der entscheidende Unterschied zur vollen Betreuung: Als Kontrollbetreuer:in führst du die Geschäfte nicht selbst. Du überwachst die bevollmächtigte Person – forderst Auskunft, verlangst Rechenschaft und Belege, und greifst nur ein, wenn es nötig wird.

§ 1820 BGB gibt dafür eine klare Eskalationsleiter vor, die du kennen solltest:

  • Auskunft und Rechnungslegung: Als Kontrollbetreuer:in kannst du vom Bevollmächtigten verlangen, dass er über sein Handeln informiert und Belege vorlegt. Das ist der Regelfall und meist der erste Schritt.
  • Suspendierung (§ 1820 Absatz 4): Das Betreuungsgericht kann dem Bevollmächtigten untersagen, die Vollmacht auszuüben, wenn eine dringende Gefahr für Person oder Vermögen besteht oder der Bevollmächtigte den Betreuer an seiner Arbeit hindert. Fällt der Grund weg, ist die Anordnung wieder aufzuheben.
  • Widerruf der Vollmacht (§ 1820 Absatz 5): Der Widerruf ist das äußerste Mittel. Er ist dir nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts erlaubt und nur dann, wenn ein Festhalten an der Vollmacht künftig erhebliche Schäden wahrscheinlich macht und mildere Mittel nicht ausreichen.

Diese Reihenfolge schützt die Selbstbestimmung der betroffenen Person: Ihre einmal getroffene Vorsorgeentscheidung soll so lange wie möglich Bestand haben. In der Praxis heißt das, den mildesten wirksamen Schritt zu wählen und jeden weiteren gegenüber dem Gericht zu begründen. Der BGH sieht die Kontrollbetreuung ausdrücklich als das mildere Mittel: Sind Mängel bei der Vollmachtausübung behebbar, ist zunächst der Versuch geboten, über einen Kontrollbetreuer auf die bevollmächtigte Person einzuwirken, bevor eine weitergehende Betreuung angeordnet wird (Beschluss XII ZB 515/22 vom 29. März 2023). Der BGH-Beschluss XII ZB 291/25 selbst ist übrigens kein Kontrollbetreuungsfall – dort ging es um eine (Teil-)Betreuung mit eigener Vermögenssorge. Die Kontrollbetreuung ist das parallele, mildere Werkzeug für die Fälle, in denen eine Überwachung genügt.

Deine Rolle – und ihre Grenzen

Gerade weil in diesen Konstellationen mehrere Vertretungsformen aufeinandertreffen, lohnt sich die saubere Rollenklärung. Als Kontrollbetreuer:in verwaltest du nicht selbst; deine Aufgabe ist zu prüfen, ob die bevollmächtigte Person im Sinne der betroffenen Person handelt. Wer diese Grenze übersieht und beginnt, die Finanzen selbst zu führen, überschreitet seinen Aufgabenkreis. Umgekehrt endet die Kontrolle nicht an der ersten unbequemen Auskunft: Bleiben Belege aus oder verdichtet sich ein Verdacht, ist das Gericht einzuschalten.

Zur Rollenklarheit gehört auch die prozessuale Seite, die der BGH im Dezember 2025 betont hat: Über den Zuschnitt des Aufgabenkreises entscheidet das Gericht allein im Interesse der betroffenen Person. Wenn du einen Aufgabenkreis für zu eng oder zu weit hältst, ist der Weg nicht das Rechtsmittel im eigenen Namen, sondern die Anregung gegenüber dem Betreuungsgericht, den Aufgabenkreis anzupassen – gestützt auf konkrete, belegte Beobachtungen. Und schließlich bleibt der Maßstab für alle Beteiligten derselbe: Sowohl der Bevollmächtigte als auch du sind an die Wünsche und den Willen der betroffenen Person gebunden (§ 1821 BGB zu Wünschen und Selbstbestimmung). Betreuung ist hier ein Schutzinstrument, kein Misstrauensvotum gegen die Familie.

Je nach Einzelfall kann zusätzlich fachlicher Rat sinnvoll sein – etwa wenn sich ein Verdacht auf Vermögensschäden erhärtet und zivil- oder strafrechtliche Schritte im Raum stehen. Das geht dann über die Kontrolle im Rahmen der Betreuung hinaus und ist eine eigene rechtliche Frage.

Was du prüfst und dokumentierst

Weil in diesen Fällen viel von einer nachvollziehbaren Grundlage abhängt, ist eine belastbare Dokumentation deine wichtigste Absicherung. Sinnvoll ist ein einfaches Raster, das den Gang deiner Prüfung festhält:

  • Anlass und Aufgabenkreis: Für welche Bereiche bist du bestellt, welche bleiben ausdrücklich bei der Vollmacht?
  • Vollmachtslage: Welche Vollmacht liegt vor (Art, Datum, Formular oder individuell), gibt es eine Untervollmacht, und ist die Hauptvollmacht noch wirksam?
  • Wille der betroffenen Person: Was ist über ihre früheren und aktuellen Wünsche bekannt, und woraus ergibt sich das?
  • Anhaltspunkte zur Eignung: Welche konkreten Beobachtungen sprechen für oder gegen die Eignung des Bevollmächtigten – bereichsweise notiert, mit Beleg oder Quelle?
  • Geprüfte Alternativen und Schritte: Auskunftsverlangen, Fristen, Reaktion des Bevollmächtigten, ob und warum eine Eskalation nötig war.
  • Entscheidung und offene Punkte: Was hast du veranlasst, was ist der nächste Schritt, was bleibt zu klären?

Dieses Raster erfüllt zwei Zwecke gleichzeitig: Es strukturiert deine eigene Prüfung und liefert dem Betreuungsgericht eine belastbare Grundlage, falls es um eine Anpassung des Aufgabenkreises, eine Suspendierung oder – im äußersten Fall – einen Vollmachtwiderruf geht.

Checkliste und typische Fehler

Zum Mitnehmen die Kurzfassung für den nächsten Fall dieser Art. Prüfe der Reihe nach:

  • Welche Aufgabenbereiche weist dir der Beschluss zu – und welche bleiben bei der Vollmacht?
  • Liegt eine Untervollmacht vor? Falls ja: Lebt die hauptbevollmächtigte Person noch, und beruht die Untervollmacht auf einem Standardformular ohne abweichende Regelung?
  • Ist die Vollmacht für den jeweiligen Bereich inhaltlich ausreichend (etwa die besonderen Anforderungen für Gesundheits- und Unterbringungsmaßnahmen)?
  • Gibt es konkrete, belegbare Anhaltspunkte gegen die Eignung des Bevollmächtigten – bereichsweise?
  • Reicht eine Kontrollbetreuung, oder ist eine eigene Betreuung für bestimmte Bereiche nötig? Welcher ist der mildeste wirksame Schritt?

Die häufigsten Fehler in diesen Fällen sind schnell benannt: die Vollmacht pauschal als Betreuungssperre für alle Bereiche zu behandeln; eine Untervollmacht ungeprüft zu übernehmen, obwohl der Hauptbevollmächtigte weggefallen ist; Kontrollbetreuung mit eigener Vermögenssorge zu verwechseln; einen Familienstreit vorschnell als Ungeeignetheit zu deuten; und den Vollmachtwiderruf ohne Genehmigung oder ohne Prüfung milderer Mittel zu betreiben.

Fazit:

Eine Vorsorgevollmacht hat Vorrang – aber nur, solange und soweit sie trägt. Der BGH hat 2025 zwei praktische Prüfungen geschärft: Die Erforderlichkeit einer Betreuung wird Bereich für Bereich beurteilt, und eine Untervollmacht aus einem Standardformular endet im Regelfall mit dem Wegfall des Hauptbevollmächtigten. Deine Aufgabe in solchen Konstellationen ist selten die Übernahme und meistens die Prüfung: Gilt die Vollmacht noch, deckt sie den Bereich ab, handelt die bevollmächtigte Person im Sinne der betroffenen Person? Wo Zweifel bleiben, gibt das Gesetz mit der Kontrollbetreuung ein abgestuftes Werkzeug an die Hand – von der Auskunft bis, als letztes Mittel, zum Widerruf.

Wie das Gericht bei der Auswahl der Betreuungsperson entscheidet und welche Rolle Angehörige dabei spielen, liest du im Beitrag zum Familienvorrang bei der Betreuerauswahl; wo die Grenzen zwischen den Verfahrensbeteiligten verlaufen, vertieft der Artikel zur Trennung der Rollen von Betreuer und Verfahrenspfleger.

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