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Betreuung und ihre Grenzen – Was bedeutet eine Unbetreubarkeit?

02. Dezember 2024
Lesezeit
3
Minuten

Überblick:

Unbetreubarkeit klingt erst mal ungewöhnlich, beschreibt aber eine klare rechtliche Situation: Eine Person kann dann als unbetreubar gelten, wenn sie trotz Betreuung keine Unterstützung annimmt oder die Maßnahmen keine Wirkung zeigen. In diesem Artikel erfährst du, was der Begriff bedeutet und was du als Betreuer*in beachten musst.

Was bedeutet Unbetreubarkeit im Betreuungsrecht?

Unbetreubarkeit liegt vor, wenn eine Betreuung ihr Ziel nicht mehr erreicht. Dabei geht es nicht nur darum, dass die betreute Person die Unterstützung ablehnt, sondern auch darum, dass die Betreuung objektiv nichts mehr bewirkt. Das passiert zum Beispiel, wenn jemand trotz intensiver Bemühungen deines Betreuungsengagements nicht dazu gebracht werden kann, Maßnahmen zu akzeptieren oder umzusetzen, die eigentlich in seinem oder ihrem Interesse wären.

Rechtlich gesehen muss eine Betreuung immer dazu dienen, den Betroffenen in Angelegenheiten zu unterstützen, die er selbst nicht regeln kann. Wenn dieser Zweck jedoch verfehlt wird, weil die betroffene Person entweder uneinsichtig ist oder sich gegen jede Form von Betreuung sperrt, spricht man von Unbetreubarkeit. Auch in Fällen, in denen es objektiv keine Möglichkeiten gibt, durch die Betreuung Einfluss zu nehmen, wird der Begriff verwendet. Wichtig ist, dass Unbetreubarkeit nicht einfach bedeutet, dass eine Person „schwierig“ ist – es muss klar nachweisbar sein, dass Betreuung hier nicht helfen kann.

Wann wird eine betreute Person als unbetreubar eingestuft?

Ob jemand unbetreubar ist, entscheidet nicht der Betreuer oder die Betreuerin allein. Vielmehr muss das Betreuungsgericht feststellen, ob die Voraussetzungen der Betreuung nicht mehr erfüllt sind. Das Gericht prüft dabei, ob die Betreuung tatsächlich noch etwas bewirken kann oder ob es keine Möglichkeit gibt, die betroffene Person zur Mitarbeit zu bewegen.

Besonders wichtig ist, dass alles was hierfür relevant sein könnte von dir klar dokumentiert wird. Wenn du als Betreuer*in feststellst, dass die Betreuung keinen Erfolg hat, solltest du alle deine Maßnahmen und deren Ergebnisse genau protokollieren. So kannst du dem Gericht zeigen, dass du alles versucht hast. Es gibt auch Fälle, in denen der Betreute gar nicht in der Lage ist, Maßnahmen abzulehnen, weil er diese gar nicht versteht. Selbst dann kann eine Betreuung sinnlos werden, wenn es keine Wege gibt, die Situation durch deine Unterstützung zu verbessern.

Das Ziel der Betreuung bleibt immer, die betroffene Person zu schützen und ihr zu helfen. Wenn das jedoch dauerhaft unmöglich ist, weil die betreute Person sich nicht helfen lassen will oder die Betreuung schlicht nicht umsetzbar ist, kann das Gericht die Betreuung aufheben. Solche Entscheidungen werden immer im Einzelfall geprüft, und es ist wichtig, dass du dich dabei eng mit dem Gericht abstimmst.

Fazit:

Unbetreubarkeit bedeutet nicht, dass die betroffene Person „aufgegeben“ wird, sondern dass eine Betreuung einfach keine Wirkung mehr zeigt. Als Betreuer*in bist du gefragt, dies genau zu dokumentieren und das Betreuungsgericht zu informieren. So stellst du sicher, dass rechtlich alles korrekt abläuft und die bestmögliche Lösung für alle gefunden wird.

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