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Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) – Die Reform des Betreuungsrechts

Überblick:

Im Januar 2023 tritt im Rahmen der Betreuungsrechtsreform das neue § 23 - Betreuungsorganisationsgesetz (§ 23 BtOG) in Kraft. Welche Änderungen es mit sich bringt und wie es sich auf Betreuerinnen und Betreuer auswirkt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Was ist das BtOG?

Das Betreuungsorganisationsgesetz (kurz BtOG) ist ein Teil der Reform des Betreuungsrechts und soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Es wird damit unter anderem das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ersetzen, jedoch über dieses hinaus gehen. Das BtOG soll das bestehende Betreuungsrecht modernisieren und neu ordnen. Viele, in bisher verschiedenen Gesetzestexten verteilte Vorschriften, werden hiermit im BtOG zusammengefasst und kompakt und übersichtlich in einem Gesetz konzentriert. Zusätzlich hierzu kommen jedoch noch zahlreiche Änderungen und Erneuerungen, die sich mal mehr mal weniger stark auf die bestehenden und angehenden Betreuer*innen auswirken werden.

Welche Änderungen bringt das BtOG?

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die das neue Betreuungsorganisationsgesetz mit sich bringt bestehen ohne Frage aus der Stärkung der Position von Betreuungsvereinen, der neuen Vorschrift zur Registrierungspflicht von Betreuer*innen und der damit verbundenen Pflicht eine bestimmte Sachkunde nachweisen zu müssen, um als Betreuer*in tätig sein zu dürfen. Zudem wird ein hohes Augenmerk auf die Stärkung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen gelegt. Dies geschieht vor allem durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche ebenfalls zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Für die Betreuungsvereine, welche vor allem als Hilfe und Unterstützung für die zahlreichen ehrenamtlichen Betreuer*innen dienen, ist im BtOG ein kompletter Abschnitt mit unter Anderem folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Es wird neu festgehalten welche Kriterien Betreuungsvereine erfüllen müssen um anerkannt zu werden (§ 14 Abs. 1 BtOG). Dies geschieht in Anlehnung an § 1908f Abs. 1 BGB in dem die Anerkennung von Betreuungsvereinen bisher geregelt wurde.
  • In § 15 BtOG werden nun die genauen Aufgaben von Betreuungsverein kraft Gesetzes geregelt. Hierzu gehört nach § 15 Abs. 1 BtOG:
    1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
    2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
    3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
    4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 BtOG in Verbindung mit § 1816 Abs. 4 BGB-E erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und
    5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
  • Festgehalten wird von nun an ebenfalls, dass Betreuungsvereinen eine nach § 17 BtOG „bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln“ zusteht. Was dies im Endeffekt konkret bedeutet, wird den Ländern überlassen.

Die wohl weitreichendste Änderung für die Betreuer*innen die ihre Tätigkeit aktuell beruflich ausüben ist die kommende Registrierungspflicht. Die Voraussetzungen um sich als Betreuer*in registrieren zu lassen sind in § 23 BtOG festgehalten. Hierzu zählen folgende:

  • Wie auch ehrenamtlichen Betreuer*in müssen berufliche Betreuer*innen ebenfalls eine bestimmte „Eignung und Zuverlässigkeit“ haben. Wann dies nicht gegeben ist, wird in § 23 Abs. 2 BtOG festgelegt.
  • Weiterhin wird in Zukunft eine ausreichende Sachkunde vorausgesetzt, die bestehende Betreuer*innen bis zum 01.01.2024 durch ausreichende Nachweise vorlegen können müssen (Nach aktuellem Stand wird die eben genannte Frist jedoch bis zum 30.06.2025 verlängert). Kenntnisse, welche der oder die Betreuer*in haben müssen, um die geforderte Sachkunde nachweisen zu können, sind nach § 23 Abs. 3 BtOG:
    • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
    • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
    • Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Sichere Details, welche Inhalte etwaige Lehrgänge oder Ausbildungen haben müssen, werden am 8. Juli 2022 bekannt sein. An diesem Tag wird die Betreuerregistrierungsverordnung vom Bundesrat beschlossen.

Wichtig: Berufliche Betreuer*innen, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2020 begonnen haben, müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen. Hier wird durch die bereits gewonnene Erfahrung davon ausgegangen, dass die Betreuer*innen schon über die besagte Sachkunde verfügen.

  • Dazu kommt, dass ab dem 01.01.2023 eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000€ pro Versicherungsfall für die Registrierung als Berufsbetreuer Voraussetzung wird. Diese soll den oder die Betreuer*in vor eventuellen Haftpflichtgefahren schützen, welche im Rahmen der Berufstätigkeit auftreten können.

Um die Selbstbestimmung der Betreuten zu stärken, sieht das BGB ab dem 1. Januar 2023 wesentliche Änderungen vor. Ein Auszug hiervon sind folgende Änderungen:

  • Durch den zukünftigen § 1816 BGB sollen die Betroffenen in den gesamten Entscheidungsverlauf der Betreuerbestellung einbezogen werden. Dies geschieht durch ein Recht auf Informationen sowie ein Mitspracherecht. Betroffenen soll, soweit es möglich ist, selber entscheiden dürfen wer ihnen als Betreuer*in zur Seite gestellt wird.
  • § 1821 des Entwurfs des BGB regelt die Pflichten des Betreuers oder der Betreuerin bzw. die Wünsche des bzw. der Betreuten. Hierbei wird in Absatz 2 explizit geschrieben, dass der oder die Betreuer*in den Wünschen der oder des Betreuten zu entsprechen hat.

Absatz 3 regelt dabei die Ausnahmen bei denen der oder die Betreuer*in den Wünschen nicht zu entsprechen hat. Dies ist

  1. wenn die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
  2. wenn dies dem oder der Betreuer*in nicht zuzumuten ist.

Im Großen und Ganzen wird das BtOG also vor allem für berufliche Betreuer*innen zu Beginn zahlreiche Verpflichtungen mit sich bringen, die langfristig gesehen jedoch im großen Maße den Betreuer*innen zugutekommen werden.
Ein Beispiel hierfür ist die Pflichtversicherung, welche jede*r Betreuer*in abschließen muss um sich als Betreuer*in registrieren zu können. Diese Pflichtversicherung stärkt den Schutz vor Schäden rechtlicher oder monetärer Art, sowie die rechtliche Position der Betreuer*innen maßgeblich. Etwas, was in der aktuellen Gesetzgebung vernachlässigt wurde.

Den gesamten Entwurf des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts inklusive des Betreuungsorganisationsgesetzes in Artikel 9 mit allen Änderungen zum selber nachlesen findet ihr hier.

Wie wirkt sich das BtOG auf die Betreuer*innen genau aus?

Mit dem in Kraft treten des Betreuungsorganisationsgesetzes und der damit einhergehen Betreuerregistrierungsverordnung werden Berufsbetreuer*innen auf einige Dinge achten müssen, um ihre Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen. Im Vordergrund steht hier vor Allem der neue Sachkundenachweis, welcher Teil der Registrierungsvoraussetzungen ist.
Alle Betreuer*innen, die vor dem 01.01.2023 schon tätig waren, jedoch noch keine 3 Jahre müssen ihren Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem 1. Januar 2023 bei ihrer sogenannten Stammbehörde stellen und gelten bis zu einer Entscheidung als vorläufig registriert. Mit dem Antrag ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, sowie ein max. 3 Monate altes Führungszeugnis vorzulegen. Weiterhin ist zum Nachweis der berufsmäßigen Führung ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 FamFG beizulegen und die Betreuer*innen müssen der Stammbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BtOG den zeitlichen Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitteilen.

Die Frist den Sachkundenachweis vorzulegen endet nach aktuellem Stand am 30.06.2025.

Wichtig: Wenn bis zum 01.07.2023 kein Registrierungsantrag bei der Stammbehörde gestellt wurde verfällt die Berufserlaubnis. Der oder die Betreuer*in darf seine oder ihre Tätigkeit als Betreuer*in dann nicht mehr entgeltlich ausüben!

Wenn ihr Betreuer*innen seid und euch jetzt immer noch fragt, was das jetzt bedeutet und was jetzt zu tun ist, dann findet ihr in eurem Profil eine Checkliste, was ihr bis zum 01.01.2023 und darüber hinaus noch machen müsst.

Fazit:

Die Betreuungsrechtsreform bringt mit dem BtOG allerhand Änderungen mit sich. Der 1. Januar 2023 ist somit ein Tag, den sich jede Berufsbetreuerin und jeder Berufsbetreuer dick im Kalender anstreichen sollte, denn ab diesem Tag wird eine Registrierung als Betreuerin verpflichtend, wenn die Tätigkeit weiterhin beruflich ausgeübt werden möchte. Ab diesem Tag haben alle aktuell tätigen Betreuerinnen, die nach dem 01.01.2020 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, voraussichtlich bis einschließlich 30.06.2025 Zeit, einen Sachkundelehrgang zu belegen, um den verpflichtenden Sachkundenachweis vorlegen zu können.

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