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Das Schenkungsverbot - Vor und nach der Betreuungsrechtsreform

Überblick:

Das Schenkungsverbot wird wohl den meisten Betreuer*innen ein Begriff sein. Mit dem Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform 2023 ändern sich hierzu jedoch einige Dinge. Damit du auf dem neusten Stand hierzu bist, zeigt dieser Artikel dir auf wie das Schenkungsverbot vor der Betreuungsrechtsreform geregelt wurde und wie es jetzt neu geregelt wird.

Wie wurden Schenkungen bis zur Betreuungsrechtsreform 2023 geregelt?

Bis zum 1. Januar 2023, als die Betreuungsreform und damit das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft trat, wurden Schenkungen in den §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB (Alte Fassung) geregelt. Die Regelung besagte, dass Betreuer*innen grundsätzlich keine Schenkungen im Namen ihrer Betreuten vornehmen durften. Das galt für Schenkungen zu den eigenen Gunsten, was neben dem Schenkungsverbot auch unter das Verbot von In-sich-Geschäften (§ 181 BGB) fallen würde, aber auch für Schenkungen zugunsten Dritter.

Schenkungen die verboten waren, konnten nicht durch das Betreuungsgericht genehmigt werden und verbotene Schenkungen die bereits getätigt wurden, waren nichtig und die getätigte Schenkung musste zurückgefordert werden (§ 812 BGB). Für Schäden die hieraus entstanden sind, war der oder die Betreuer*in haftbar (§ 1833 BGB).

Ausnahmen von dieser Regel gab es laut § 1804 BGB (Alte Fassung) nur bei Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. D.h. Glückwunschkarten und Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke o.ä.

Das Schenkungsverbot war demnach, mit Recht, eine sehr strenge Vorgabe an die Betreuer*innen, die das Vermögen und die Besitztümer der Betreuten schützen sollte.

Was ist die neue Regelung?

Mit der Betreuungsreform 2023 wurde neben vielen anderen Dingen auch das Schenkungsverbot geändert. Geregelt werden Schenkungen nun nicht mehr in den §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB, sondern in § 1854 Nr. 8 BGB.

Mit der neuen Regelung, entfällt das alte Schenkungsverbot und wird ersetzt durch eine verpflichtende Genehmigung des Betreuungsgericht. Es ist nun also nicht mehr grundsätzlich verboten, dass du im Namen einer betreuten Person eine Schenkung vornimmst, diese muss jedoch beim Betreuungsgericht beantragt und genehmigt werden.

Wenn eine Schenkung genehmigt und vorgenommen wurde, musst du dies bei deiner zuständigen Stammbehörde melden.

Schenkungen die dich selber begünstigen und über geringwertige Aufmerksamkeiten hinaus gehen, sind nach § 30 BtOG weiterhin nicht erlaubt.

Gibt es in den neuen Regelungen Ausnahmen?

Ja, wie auch in der alten Regelung vor der Betreuungsreform gibt es auch jetzt Ausnahmen, bei denen keine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden muss. Diese Ausnahmen werden ebenso in § 1854 Nr. 8 BGB als Schenkungen formuliert, die den Lebensverhältnissen des oder der Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sind. Unter Gelegenheitsgeschenken werden wieder Dinge wie Glückwunsch- oder Grußkarten und Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke o.ä. verstanden.

Fazit:

Das Schenkungsverbot für Betreuer*innen wurde bis zur Betreuungsrechtsreform 2023 in den §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB geregelt. Dies war eine strenge Vorgabe zum Schutz des Vermögens und der Besitztümer der Betreuten. Mit der neuen Regelung, die nun in § 1854 Nr. 8 BGB festgelegt ist, entfällt das Schenkungsverbot und wird durch eine verpflichtende Genehmigung des Betreuungsgerichts ersetzt.

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