Die 10 wichtigsten Gesetzesparagrafen, die du als Betreuer*in kennen solltest

Überblick:
Es gibt einige wichtige Paragraphen, die du als Betreuer*in kennen solltest. In diesem Artikel stellen wir dir die unser Meinung nach zehn wichtigsten Paragraphen vor, die dir in deiner Tätigkeit begegnen können.
§ 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuung
§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Dieser Paragraph ist der Ausgangspunkt jeder Betreuung.
§ 1815 BGB - Umfang der Betreuung
§ 1815 BGB regelt den Umfang der Betreuung. Das Gericht bestimmt den Umfang deiner Aufgaben nach dem individuellen Bedarf des oder der Betreuten. Der bzw. die Betreuer*in darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Ziel ist es, die Selbstständigkeit des/der Betreuten so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
§ 1816 BGB - Auswahl des Betreuers bzw. der Betreuerin
§ 1816 BGB regelt die Eignung und Auswahl von Betreuer*innen. Das Betreuungsgericht bestellt eine geeignete Person, die rechtlich die Angelegenheiten des Betreuten besorgt und persönlichen Kontakt hält. Die Wünsche des/der Betreuten sind dabei stets zu berücksichtigen, es sei denn, die gewünschte Person ist ungeeignet. Bei einem fehlenden Vorschlag oder fehlender Eignung sind familiäre Beziehungen und persönliche Bindungen wichtig. Ehrenamtliche Betreuer*innen ohne Beziehung zum/zur Betreuten benötigen eine Vereinbarung mit anerkannten Betreuungsvereinen.
§ 1821 BGB - Pflichten des Betreuers/der Betreuerin; Wünsche des/der Betreuten
Nach § 1821 BGB bist du dafür verantwortlich, die Angelegenheiten deines Betreuten zu besorgen und ihn/sie dabei zu unterstützen, sein/ihr Leben nach seinen/ihren Wünschen zu gestalten. Du sollst die Wünsche ermitteln und ihnen entsprechen, solange keine erhebliche Gefahr besteht. Persönlicher Kontakt und regelmäßige Gespräche sind dabei essenziell. Deine Aufgabe ist es auch, die Fähigkeiten des Betreuten zu fördern, damit er/sie seine Angelegenheiten selbst besorgen kann.
§ 1823 BGB - Vertretungsmacht des Betreuers bzw. der Betreuerin
§ 1823 BGB gibt dir die Macht, deine*n Betreute*n gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Innerhalb deines Aufgabenkreises kannst du Entscheidungen treffen und Handlungen vornehmen, die im besten Interesse des/der Betreuten sind. Du bist die Stimme deines/deiner Betreuten in rechtlichen Angelegenheiten.
§ 1826 BGB - Haftung des Betreuers bzw. der Betreuerin
§ 1826 BGB regelt die Haftung. Du musst die Verantwortung für Schäden übernehmen, die durch deine Pflichtverletzungen entstehen. Du bist jedoch nicht verantwortlich, wenn du die Pflichtverletzung nicht verschuldet hast. Wenn mehrere Betreuer*innen für den Schaden verantwortlich sind, haften sie gemeinsam. Führt ein Betreuungsverein die Betreuung, gilt für dessen Mitglieder und Mitarbeiter*innen das gleiche Haftungsrecht wie für dich.
§ 1862 BGB - Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Als Betreuer*in unterliegst du nach § 1862 BGB der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Das Gericht überwacht deine gesamte Tätigkeit und achtet darauf, dass du deine Pflichten erfüllst. Bei Pflichtverletzungen kann das Gericht mit Geboten, Verboten und sogar Zwangsgeld eingreifen.
§ 1864 BGB - Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers bzw. der Betreuerin
Unter § 1864 BGB sind deine Auskunfts- und Mitteilungspflichten geregelt. Du musst dem Betreuungsgericht jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Betreuten Auskunft geben. Wesentliche Änderungen in diesen Verhältnissen musst du dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst Änderungen, die die Betreuung oder einen Einwilligungsvorbehalt beeinflussen könnten, wie etwa die Notwendigkeit eines weiteren Betreuers bzw. einer weiteren Betreuerin oder die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung.
§ 1870 BGB - Ende der Betreuung
§ 1870 BGB regelt das Ende der Betreuung. Die Betreuung endet entweder mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des/der Betreuten. Dies bedeutet, dass deine Verantwortung und Pflichten als Betreuer*in zu diesem Zeitpunkt beendet sind.
Mehr zu diesem Thema gibt es hier.
§ 1880 BGB - Mittellosigkeit des/der Betreuten
Mit dem § 1880 BGB wird die Mittellosigkeit des oder der Betreuten geregelt. Wenn deine zu betreuende Person nicht in der Lage ist, den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale vollständig oder teilweise aus seinem Vermögen zu zahlen, gilt er oder sie als mittellos. In diesem Fall muss das Vermögen nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches eingesetzt werden. Dies ist wichtig für die finanzielle Abwicklung deiner Betreuungstätigkeit.
Fazit:
Als Betreuer*in ist es wichtig, dass du die relevanten Paragraphen des BGB und natürlich auch anderer Gesetze kennst und verstehst. Diese zehn Paragraphen bilden eine solide Grundlage für deine Arbeit und helfen dir dabei, die Interessen der betreuten Personen zu wahren und ihre Rechte zu schützen.
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