Die Betreuer*innenbestellung – Was muss ich tun, wenn ich eine*n Betreuer*in bestellen möchte?

Überblick:
An wen muss sich für die Betreuer*innenbestellung gewendet werden?
Verantwortlich für alle Angelegenheiten von betreuten Personen und Betreuer*innen ist das Betreuungsgericht. Dieses ist in der Regel ein Teil des für den Kreis oder das Land zuständigen Amtsgerichts und ist dort eine eigene Abteilung. Der Antrag zu Betreuer*innenbestellung, kann also entweder direkt an das zuständige Betreuungsgericht addressiert werden, oder an das zuständige Amtsgericht, von wo es anschließend an das Betreuungsgericht weitergeleitet wird.
Oft nehmen auch andere Einrichtungen, wie bspw. Betreuungsvereine Anträge entgegen. Diese leiten diese dann auch an das zuständige Betreuungsgericht weiter. Hier sollte man sich jedoch vorher informieren, ob eine Einrichtung Anträge auch wirklich annimmt.
Mehr Informationen zu Betreuungsvereinen findet ihr in diesem Artikel.
Welche Unterlagen werden für die Bestellung benötigt?
Der oder die Antragsteller*in muss für einen vollständigen Antrag lediglich ein formloses Schreiben aufsetzen, welches an die zuständige Behörde adressiert ist. Der Antrag kann bspw. Folgendermaßen aussehen:
--
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Mustergericht
Gerichtsstraße 1
54321 Gerichtsstadt Musterstadt, den 31.12.2022
Betreff: Antrag auf Einrichtung einer Betreuung für Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
Geschäftsnummer: Neuantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für mich die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, da ich meine rechtlichen Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selber erledigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
--
Das reicht in der Regel schon aus, damit das Betreuungsgericht das Bestellungsverfahren einleitet.
Wie läuft das Bestellungsverfahren ab?
Eine Antragstellung kann nur durch die betroffene Person selber durchgeführt werden. Für Angehörige und dritte Personen ist es jedoch möglich eine sogenannte Anregung an das zuständige Betreuungsgericht zu schicken, wenn für eine andere Person eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt werden soll. In dieser sollte die Situation der betroffenen Person erläutert werden und warum diese ein*e Betreuer*in benötigt. Hilfreich ist weiterhin, wenn eventuelle Aufgabenkreise aufgeführt werden, für die die betroffene Person die Betreuung benötigt. Das Betreuungsgericht wird im Anschluss an die Anregung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht tätig. Die Anregung ist ebenso wie der Antrag auf eine Betreuer*innenbestellung ein formloses Schreiben.
Als nächstes prüft das Gericht die Situation der betroffenen Person und für welche Bereiche ein*e Betreuer*in benötigt wird. Hierzu wird ein Betreuer oder eine Betreuerin zu der betroffenen Person nach Hause geschickt. Der oder die Betreuer*in erstellt daraufhin ein sogenanntes Sozialgutachten.
Nach diesem Schritt begutachtet das Gericht selber die Situation des oder der Betroffenen durch ein persönliches Gespräch zwischen der Richterin oder dem Richter und der betroffenen Person entweder vor Ort oder im Gericht. Hierzu ist das Gericht verpflichtet.
Zuletzt kann es dazu kommen, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Hilfebedürftigkeit beantragt. Wenn der Antrag von der betroffenen Person selber gestellt wurde, reicht auch ein ärztliches Zeugnis, welches auch vom Hausarzt ausgestellt werden kann.
Nach all dem entscheidet der Richter oder die Richterin, ob und für welche Bereiche ein*e Betreuer*in bestellt werden soll. Mit der Bekanntgabe der Betreuung an den oder an die Betreuer*in wird die Entscheidung wirksam.
Fazit:
Ähnliche Artikel
Beliebt im Magazin
Beliebt im Magazin
Hat dir der Artikel weitergeholfen?
Bist du in der Betreuung tätig und möchtest dich mit Gleichgesinnten verbinden? Bei uns findest du eine offene Community, in der du dich austauschen und voneinander lernen kannst.
Jede Woche gibt es neues zu lesen und lernen!