Die neue Registrierungspflicht: Die Aufstellung der geführten Betreuungen
Überblick:
Welche Unterschiede gibt es hierbei zwischen Neu-, Alt- und Bestandsbetreuer*innen?
Die Aufstellung der aktuellen Betreuungen ist für Neubetreuer*innen natürlich nicht möglich und deshalb auch nicht nötig. Für Altbetreuer*innen und Bestandsbetreuer*innen muss diese Aufstellung bereits zur Registrierung gemeinsam mit dem Antrag abgegeben werden. Einerseits dient diese als Nachweis der schon bestehenden Tätigkeit, zum anderen hast du damit schon die Grundlage für die zukünftig regelmäßige Meldung gelegt.
Unser Tipp: Bist du schon vor 2020 als Betreuer*in tätig gewesen und hast noch laufende Betreuungen aus dieser Zeit, ist dein Status als „Altbetreuer*in“ damit nachgewiesen. Falls du aktuell keine laufenden Betreuungen aus der Zeit vor 2020 hast, allerdings schon vor 2020 als Betreuer*in aktiv warst, solltest du eine Bestellung aus diesem Zeitraum beifügen. Das dient dazu deine „wirksame Erstbestellung“ nachzuweisen und dich damit in die Gruppe „Altbetreuer*innen“ einzuordnen. Als Altbetreuer*in gelten für dich andere Regeln für den Nachweis der Sachkunde. Alles über den Sachkundenachweis findest du hier.
Was muss bei der Aufstellung der geführten Betreuungen beinhaltet werden?
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG müssen berufliche Betreuer*innen alle vier Monate die Änderungen der geführten Betreuungen der Stammbehörde mitteilen. Die Aufstellung sollte das Aktenzeichen der aktuellen Betreuungsfälle enthalten. Wir empfehlen darüber hinaus das fallführende Betreuungsgericht und die zuständige Betreuungsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten mit aufzuführen. Durch diese Ergänzung können Nachfragen vermieden werden, falls gleiche Aktenzeichen unterschiedlicher Betreuungsgerichte aufgeführt werden. Eine dafür geeignete Vorlage stellen wir unseren Premium-Abonnent*innen hier auf betreuungs-experten.de zur Verfügung.
Falls du noch kein*e Premium-Abonnent*in bist, du es aber gerne werden möchtest, kannst du hier dein Premium-Abonnement abschließen und von den vielen exklusiven Vorteilen profitieren.
Kann ich der Betreuungsbehörde die regelmäßigen Mitteilungen auch elektronisch zur Verfügung stellen?
Bisher ist noch kein elektronisches Meldeverfahren für die regelmäßigen Mitteilungspflichten vorgesehen. Zukünftig könnte das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eine Option für den sicheren Mail-Verkehr sein. Aktuell ist die Kommunikation mit den Betreuungsgerichten über diesen Weg schon möglich. Mehr Informationen - insbesondere für Nutzer*innen von „BdB at work“, der Software für Betreuer*innen - aber auch allgemein zum Thema eBO findest du auf der Internetseite von LOGO Datensysteme unter ebo.betreuung.de. Auf die meisten Fragen zum eBO wirst du dort Antworten finden.
Übrigens: Im Whitepaper zum BtOG findest du alle Informationen, die du für die Registrierung brauchst – übersichtlich und komprimiert an einem Ort. Das Whitepaper kannst du ganz einfach hier über dein Profil herunterladen. Außerdem finden alle Premium-Abonnent*innen von betreuungs-experten.de dort geeignete Vorlagen für alle Dokumente, die für den Registrierungsantrag benötigt werden. Diese müssen dann nur noch heruntergeladen und ausgefüllt werden.
Fazit:
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