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Ehe von Betreuten – Welche Rolle spielst du als Betreuer*in?

11. November 2024
Lesezeit
3
Minuten

Überblick:

Betreute Personen haben heute wesentlich mehr Rechte als früher. Lerne in diesem Artikel, wie das Eherecht für Betreute geändert wurde und welche Rolle du als Betreuer*in dabei spielst.

Wie wurde das Eherecht von Betreuten früher geregelt?

Vor 1992 war es für betreute Personen sehr schwierig, eine Ehe einzugehen. Wenn jemand wegen Geisteskrankheit entmündigt wurde, konnte er oder sie nicht heiraten. Dies wurde als Eheunmündigkeit bezeichnet und war ein bedeutender Einschnitt in die persönlichen Freiheiten der Betroffenen.

Bei anderen Entmündigungsgründen, wie zum Beispiel einer Alkoholabhängigkeit des oder der Betreuten, gab es die sogenannte beschränkte Ehemündigkeit. Hierbei war es den betroffenen Personen nur mit der Zustimmung des Vormundes gestattet, eine Ehe einzugehen. Diese Regelungen spiegelten eine Zeit wider, in der die Eigenständigkeit und Rechte von betreuten Personen stark begrenzt wurden.

Erst ab 1992 mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes wurde diese Beschränkung aufgehoben. Seitdem haben betreute Personen grundsätzlich das Recht, ohne vorherige Zustimmung ihres Betreuers oder ihrer Betreuerin zu heiraten. Dies markierte einen wichtigen Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung und Gleichberechtigung für betreute Personen im Eherecht.

Welche Rolle spielen Betreuer*innen bei Eheschließungen?

Obwohl betreute Personen nun grundsätzlich heiraten können und hierfür auch nicht mehr die Erlaubnis des bzw. der Betreuer*in benötigen (§ 1825 Abs. 2 Nr. 1 BGB), gibt es dennoch spezifische Situationen, in denen ein*e Betreuer*in eine Rolle spielt. Das ist der Fall, wenn ein betreuter Mensch beispielsweise einen Ehevertrag schließen möchte. Hier ist die Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin erforderlich sein, sofern ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Du kannst deine Betreuten in diesem Fall jedoch nicht rechtlich vertreten.

Ein Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit der Zustimmung des Betreuers rechtswirksam sind. Dies soll den betreuten Personen Schutz bieten, aber auch sicherstellen, dass sie in wichtigen Fragen nicht allein gelassen werden. Bei geschäftsunfähigen Betreuten übernimmt der oder die Betreuer*in die Aufgabe, den Ehevertrag abzuschließen. Hierfür benötigst du als Betreuer*in eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Bei geschäftsfähigen Betreuten hingegen, die nicht unter einem Einwilligungsvorbehalt stehen, kann den Ehevertrag ausschließlich der oder die Betreute abschließen.

Wie hat sich das Eherecht für Betreute entwickelt?

Das Eherecht für betreute Personen hat sich im Laufe der Zeit erheblich verbessert und weiterentwickelt. Früher standen betreute Personen unter strengen gesetzlichen Regelungen, die ihre Möglichkeit zu heiraten stark einschränkten. Mit der Reform von 1992 wurde ein bedeutender Schritt in Richtung Gleichberechtigung und Selbstbestimmung unternommen.

Heute genießen betreute Personen weitgehend dieselben Rechte wie nicht betreute Personen, auch wenn bestimmte wichtige Schutzmechanismen natürlich weiterhin bestehen. Dieser gesellschaftliche Wandel ist überaus wichtig für die Inklusion und Anerkennung der Rechte von Personen, die eine Betreuung benötigen.

Fazit:

Das Eherecht von Betreuten hat sich im Laufe der Zeit stark verändert. Heutzutage haben betreute Personen mehr Freiheiten, aber ein*e Betreuer*in spielt dennoch eine wichtige Rolle bei vielen Vorgängen, wie beispielsweise Eheverträgen.

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