Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer bestätigt
Überblick:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt, der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der Corona-Schutzimpfung abhalten wollte. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, wie aus dem veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Az. 1 BvR 1211/21)
Ein Betreuer übernimmt in bestimmten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung, wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hier ging es um die Gesundheitsfürsorge. Der Mann, ein Rechtsanwalt, hatte sich in allen drei Fällen gegen die Impfung gestellt, weil er persönlich die Risiken für größer hielt als den Nutzen. Wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch Roulette. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen.
Das Landgericht bestätigte die Entlassung. Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Verfassungsklage – erfolglos. Ein Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien, entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die Entlassung rechtfertigen.
Kommentar von Horst Deinert, Experte für Betreuungsrecht
Da wir eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung haben- und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers hohe Hürden geknüpft.
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.
Für den Betreuer - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann, heißt das:
- gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung des früher noch einwilligungsfähigen Betreuten, insbesondere eine Patientenverfügung (die eine Impfung weiter ausschließt)? Dann ist der Betreuer weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betreuten nun Gesundheitsgefahren birgt (und evtl. auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz)
- gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der Impfaufklärung erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Betreuer aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.
- gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Betreuerentscheidung doch nur „Ja“ lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Betreuers im Sinne einer Verschwörungstheorie sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung wegen Nichteignung. Das hat ja das BverfG dankenswerterweise klargestellt.
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die unklare Äußerung des Betreuten selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Betreuer und Arzt uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass kein Betreutenwille der Impfung entgegensteht, heißt das, dass der Betreuer die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers durchgesetzt werden kann.
Fazit:
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