Schenkungsverbot bei Wohnungs- oder Haushaltsauflösungen – Worauf muss ich achten?
Überblick:
Wie sieht es eigentlich mit Schenkungen bei einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung aus? In diesem Artikel erfährst du was es zu beachten gibt und welche Möglichkeiten es gibt.
Kann ich bei einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung von Betreuten Schenkungen an Angehörige vornehmen?
Wenn du als Betreuer*in für den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten verantwortlich bist, dann kann es gut sein, dass du dich schon einmal mit einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung von einer betreuten Personen auseinandersetzen musstest. Oft kann es hierbei dazu kommen, dass Angehörige Möbel, Kleidung oder andere Gegenstände aus dem Hausrat der Betreuten übergeben haben wollen, die beispielsweise bei einem Umzug in ein Pflegeheim von der betreuten Person nicht mehr gebraucht werden.
Doch ist das möglich? Darf Angehörigen von Betreuten Gegenstände aus dem Hausrat übergeben werden?
Die Antwort darauf ist: „Es kommt darauf an…“. Schenkungen unterliegen seit der Betreuungsrechtsreform 2023 nach § 1854 Nr. 8 BGB grundsätzlich einer Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts. Das gilt auch im Zuge einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung weiterhin. Wenn du also etwas aus dem Hausrat an Angehörige übergeben willst, dann musst du dir hierfür erstmal von deinem zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen.
Denn: Auch wenn deine betreute Person gewisse Gegenstände nach einem Umzug eventuell nicht mehr braucht oder nicht mehr benutzen kann, gehören diese trotzdem weiterhin dem oder der Betreuten.
Gibt es Möglichkeiten, wie ich den Angehörigen Gegenstände aus dem Hausrat überlassen kann?
Neben der Option eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen, gibt es noch eine andere Möglichkeit, wie du bei einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung nicht mehr genutzte Gegenstände aus dem Hausrat der betreuten Person an Angehörige weitergeben kannst.
Es ist möglich Besitz deiner Betreuten als Leihgabe weiterzugeben, wenn sie diesen durch die Wohnungs- oder Haushaltsauflösung und einen eventuellen Umzug in eine Pflegeeinrichtung nicht mehr benötigen. Diese Leihgabe bleibt anschließend weiterhin das Eigentum der betreuten Person, kann jedoch von Angehörigen nun genutzt werden.
Wichtig! Lasse dir diese Leihgabe von den Angehörigen in jedem Fall quittieren, damit du am Ende keine Probleme bekommst und rechtlich auf der sicheren Seite bist.
Kann ich bei einer Wohnungs- und Haushaltsauflösung Gegenstände aus dem Hausrat an gemeinnützige Organisationen spenden?
Grundsätzlich gilt in diesem Fall das gleiche wie bei klassischen Schenkungen an Angehörige. Es ist möglich, jedoch nur mit einer Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Bis zum Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform am 1. Januar 2023 wurde dies durch die Regelungen von sogenannten Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen geregelt. Hierunter fielen auch Schenkungen an gemeinnützige Organisationen. Mit der Betreuungsrechtsreform und der gesetzlichen Neuregelung von Schenkungen wurden Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen aus den Ausnahmen gestrichen. Es verbleiben Schenkungen, die nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen sind und Gelegenheitsgeschenke.
Alles über das Schenkungsverbot und über die Änderungen nach der Betreuungsrechtsreform kannst du in diesem Artikel lesen.
Fazit:
Bei Wohnungs- und Haushaltsauflösungen ist Vorsicht geboten: Schenkungen erfordern eine gerichtliche Genehmigung. Doch es gibt auch andere Wege, wie Leihgaben, um Angehörigen Gegenstände zu überlassen. Wichtig ist, sich rechtlich abzusichern und transparent zu handeln, um das Eigentum der Betreuten zu wahren und gleichzeitig praktische Lösungen für nicht mehr benötigte Gegenstände zu finden.
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