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Wie teuer ist eigentlich ein*e Betreuer*in? – Anfallende Kosten für die Betreuung

Überblick:

Während einer Betreuung entstehen Kosten. Kosten die jemand zu tragen hat. Dieser Artikel stellt die Rahmenbedingungen dieser Kosten dar und wie diese für Angehörige aussehen. Er soll eine Orientierung für Angehörige oder eventuell zu betreuende Personen sein, ist jedoch unter Umständen auch für angehende Betreuer*innen spannend.

Wovon hängt die Höhe der Kosten ab?

Wenn es dazu kommt, dass es nötig wird eine*n Betreuer*in zu beantragen entstehen diverse Kosten. Wer diese Kosten zu tragen hat und wie hoch diese werden können, hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren ab.

Die Höhe der Kosten für den oder die Betreuer*in variieren z. B. je nach Art des bzw. der Betreuer*in, Art der Unterbringung des oder der zu Betreuenden, Länge der Betreuung oder Ausbildungsgrades des Betreuers oder der Betreuerin.
So bekommen ehrenamtliche Betreuer*innen nur eine Aufwandsentschädigung und keinen Lohn. Die Kosten sind hierbei dementsprechend geringer.

Kostenaufwand bei ehrenamtlichen Betreuer*innen

Wie soeben erwähnt stehen ehrenamtlichen Betreuer*innen grundsätzlich keine Vergütungen zu. Sie können jedoch nach §§ 18351835a BGB eine jährlich zu beantragende Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 399€ bekommen. Im Falle einer Mittellosigkeit der zu betreuenden Person wird diese Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse bezahlt.

Wichtig: Der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht spätestens 3 Monate nach Jahresende geltend gemacht wird.

Es ist neben dieser Pauschale jedoch möglich, die Belege von anfallenden Kosten wie Fahrtkosten, Telefonkosten oder Portos zu sammeln und aufzubewahren. Der Vorteil in diesem Fall ist das die Aufwandentschädigung die 399€ unter Umständen übersteigen kann, da hierbei die gesamten Kosten, die über den Zeitraum der Betreuung entstehen, auf den Cent genau zurückerstattet werden.
Die Pauschale von 399€ entfällt dann jedoch.

Kostenaufwand bei Berufsbetreuer*innen

Berufsbetreuer*innen bekommen im Unterschied zu den ehrenamtlichen Betreuer*innen eine feste Vergütung. Diese Vergütung ist nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) gesetzlich geregelt.

Die Höhe der Vergütungen für die Betreuer*innen ist abhängig vom Ausbildungsgrad der Betreuer*innen und wird als monatliche Fallpauschale gezahlt (§ 4 Abs. 1 VBVG). Grundsätzlich lässt sich sagen: Je höher dein Ausbildungsgrad ist, desto mehr Geld steht dir zu.

Die Vergütungstabelle wird unterteilt in drei Stufen: A, B und C.

  • Stufe A stellt die Vergütungen für Berufsbetreuer*innen ohne besondere Kenntnisse dar (§ 4 Abs. 2 VBVG).
  • In der Vergütungstabelle zur Stufe B ist die Höhe der Vergütungen für Betreuer*in, die besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben haben ( 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG).
  • In der letzten Stufe - Stufe C - kann Anspruch auf die höchsten Fallpauschalen erhoben werden. In diese Kategorie fallen alle Betreuer*innen, die besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, Universität oder etwas Vergleichbarem erlangt haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG).

Wie hoch die einzelnen Fallpauschalen genau sind, hängt jedoch aber auch von der Situation der zu betreuenden Person ab. Die genauen Zahlen findest du hier.

Wichtig: Auch für Berufsbetreuer*innen gilt, dass wenn der Vergütungsanspruch nicht innerhalb von 15 Monaten nach der Entstehung geltend gemacht wird, erlischt er nach §2 VBVG.

Die Vergütungen der Berufsbetreuer*innen beinhalten bereits eventuelle Kosten die Im Rahmen der Betreuung entstehen. Eine Entschädigung für anfallende Fahrt- und Telefonkosten o. ä. kann hierbei nicht gefordert werden.

Welche Kosten entstehen unabhängig von der Art des Betreuers oder der Betreuerin?

Es fallen sowohl für ehrenamtliche als auch für berufliche Betreuer*innen Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen an. Neben diesen Kosten, die direkt an die Betreuer*innen gehen, gibt es jedoch auch noch Kosten die anderweitig entstehen. Zu diesen Kosten gehören bspw. Gerichtskosten. Gerichtskosten entstehen im Rahmen der Gerichtsverfahren und können Kosten wie Gerichtsgebühren, Kosten für gerichtliche Auslagen (z. B. Dolmetscher, Kosten für Sachverständige, Zeugen) oder außergerichtliche Kosten wie das Bezahlen eines Rechtsanwalts umfassen. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen muss der oder die Betreute nur dann zahlen, wenn das Vermögen 25.000€ übersteigt.

Kommen auf die Angehörigen Kosten zu?

Nein, Angehörige müssen grundsätzlich für keine Kosten aufkommen. Es kann jedoch sein, dass im Rahmen einer eventuellen Unterhaltspflicht vom Betreuungsgericht verlangt wird, dass Angehörige sich an den Kosten der Betreuung beteiligen.

Fazit:

Für das Bestellen von Betreuer*innen fallen also zahlreiche Kosten an. Wie hoch diese Kosten sind und wer diese zahlen muss, hängt jedoch sehr von der Art des Betreuers oder der Betreuerin ab, jeder Fall ist unterschiedlich und jeder Fall wird einzeln betrachtet. Des Weiteren sind wichtige Faktoren für die Höhe der Kosten die Situation des oder der Betreuten und der Ausbildungsgrad der Betreuerin bzw. des Betreuers.

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