Deliktunfähigkeit und die Frage, wer im Schadenfall haftet
Und schon ist es passiert! Der betreute Mensch hat etwas zerstört oder beschädigt. Was tun, wenn ein solches Malheur passiert ist? Wer trägt die Verantwortung? Wer haftet? Im Falle der Deliktunfähigkeit der betreuten Person kann diese bekanntlich für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden. So weit so unbefriedigend. Denn niemand möchte den Geschädigten einfach so in den Scherben sitzen lassen.
Ein Irrtum ist, dass dann automatisch die Privathaftpflichtversicherung der Betreuerin/des Betreuers einspringt. Ganz so einfach ist es nicht. Es bedarf nämlich zunächst einer ausdrücklich um das Berufsrisiko vereinbarten Erweiterung des Versicherungsschutzes. Blicken wir bei der Privathaftpflichtversicherung von rhion.digital ins Kleingedruckte, steht es dem/der versicherten Betreuer*in frei, den durch die deliktunfähige betreute Person verursachten Schaden auf Wunsch durch die eigene Versicherung (d.h. rhion.digital) begleichen zu lassen, um der für den Schützling übernommenen Verantwortung umfassend gerecht zu werden und die dumme Situation so schnell wie möglich aus der Welt zu schaffen.
Und noch ein zweiter Aspekt der Deliktunfähigkeit einer betreuten Person darf nicht vergessen werden: Was tun, wenn die/der Betreute dem Berufsbetreuer/der Berufsbetreuerin einen Schaden zufügt? Sofern Schadenersatzansprüche nicht gegenüber Sozialversicherungsträgern, anderweitigen Versicherungen o.ä. geltend gemacht werden können, greift auch hier die Privathaftpflichtversicherung der/des Betreuenden; bei rhion.digital bis zu einem Betrag von max. 5.000 Euro in subsidiärer Form unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts bis 250 Euro je Schadenfall. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsschutz auch auf Schädigungen durch „wirtschaftlich verbundene Personen“ erstreckt und dies auch im Falle der Deliktunfähigkeit der/des Betreuten gilt.
Ein anderes Thema sind Schäden an gemieteten elektronischen Geräten. Mit Blick auf das Aufgabenspektrum der Betreuungsperson in Sachen Gesundheitsfürsorge wird es sich herbei in der Regel um medizinische Geräte handeln, die der/die Betreute zur Bewältigung des Alltags benötigt. Einmal mehr kommt es hier auf die richtige Privathaftpflichtversicherung der Betreuerin/des Betreuers an, die eben jene eingangs erwähnten Schäden mit abdeckt. In der Regel gilt dies dann, wenn sich die Mietdauer des Geräts über einen längeren Zeitraum erstreckt; bei rhion.digital heißt es beispielsweise „mehr als drei Monate“.